„Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Bundesgericht führte in BGE 139 III 358 E. 3 aus, dass in der Lehre unterschiedliche Meinungen zur Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren bestünden. Für eine Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip sprach es sich ausdrücklich nur für den Fall des Rückzuges der Scheidungsklage aus.

Nach ständiger obergerichtlicher Praxis werden die Verfahrenskosten in Bezug auf die Kinderbelange – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, sofern beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses achtenswerte Gründe zur Antragstellung bzw. für ihre Standpunkte hatten (…). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge sind dagegen nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.

Entgegen der Argumentation der Klägerin (…) hat das Vorliegen eines Abänderungsgrundes keinen Einfluss auf den Verteilschlüssel der Prozesskosten. Dieser richtet sich nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Parteien im Verfahren.“

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