„Auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime haben somit die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO).
Zur Festsetzung der Höhe des Unterhaltsanspruches erwog die Vorinstanz, die Trennungsdauer der Parteien von rund 15 Jahren (seit 2006) schliesse eine Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, welche geeignet wäre, den ehelichen Lebensstandard abzubilden, aus. Vielmehr sei vom erweiterten familienrechtlichen Bedarf des Klägers während der Trennungszeit auszugehen.
Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten, wobei es beim ehelichen Unterhalt nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen darf, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Der eheliche Verbrauchsunterhalt muss sich darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (…). Kommt es jedoch erst nach einer langandauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit zur Scheidung, ist für den nachehelichen Unterhalt betreffend relevanten Lebensstandard grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit gelebt hat (…).
Unterhaltsansprüche können wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR).“