"Die Frage nach dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind ist vorliegend somit in Einklang mit Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einer gerichtlichen Behörde in einem fairen Verfahren behandelt worden. Aus dem Entscheid des EGMR Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz vermag die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.  

Somit ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie); die zwischen den Parteien umstrittenen Kinderbelange (vgl. vorne E. 1.1) sind durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle beurteilt worden. Ausserdem verbietet Art. 29a BV es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - wie der Zuständigkeit - abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). 

Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK geltend mit der Begründung, dass kein innerstaatlicher Instanzenzug garantiert worden sei. Der Verweis der Vorinstanz auf den Instanzenzug in Deutschland genüge den Anforderungen gemäss Art. 13 EMRK nicht. 

Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren konventionsmässig anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Diese Bestimmung kann indes nicht angerufen werden, wenn die geltend gemachte Verletzung - wie hier - in einer Gerichtsentscheidung liegt, da diese Bestimmung - im Gegensatz zu Art. 2 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1988 - kein Recht auf Berufung ("droit d'appel") gewährt (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl. 2020, § 27 N. 854, mit Hinweis auf das Urteil Kudla gegen Polen [GC] Nr. 30210/96 vom 26. Oktober 2000, §§ 153-154; BREUER, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 13 EMRK N. 28; FROWEIN, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 13 EMRK N. 12-17, s. ausserdem die Entscheide des EGMR Müller gegen Oesterreich, Nr. 5849/72 vom 16. Dezember 1974; Pizzetti gegen Italien, Nr. 12444/86 vom 10. Dezember 1991, Csepyova gegen Slowakei, Nr. 67199/01 vom 14. Mai 2002). Damit zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere."

 

 

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