"Kern der obergerichtlichen Erwägungen ist, dass sich die Zahlungen nicht mit Bestimmtheit der Ehefrau zuordnen liessen und diesfalls auch zweifelhaft wäre, ob das Geld überhaupt noch vorhanden wäre; was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein soll, lässt sich anhand der abschweifenden Ausführungen in der Beschwerde nicht ausmachen."

 

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