"Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen ( animus testandi), das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Dieser Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss des Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern (BGE 144 III 81 E. 3.3 mit Hinweisen).  

Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). In gleicher Weise kann es sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht (Urteil 5A_850/2010 vom 4. Mai 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber - wie erwähnt - voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (BGE 101 II 31 E. 3; Urteil 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1). In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 E. 3.1). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; zum Ganzen Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

Mit dem Beschwerdeführer ist hierzu festzuhalten, dass auch die Frage, ob sich aus dem eigenhändig festgehaltenen Text selbst ein bestimmter Inhalt ergibt, eine solche der Interpretation ist. Das bedeutet, dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann. Denn bewusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahrnimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine bestimmte Vorstellung macht. Daher lässt sich auch die Frage, ob der Erblasser seinen Testierwillen klar erklärt hat, nicht losgelöst von jeglicher Auslegung beantworten (Urteile 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.2.1; 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3). Der Titel ist nicht restlos klar, weshalb dieser grundsätzlich unter Einbeziehung des Dokuments als Ganzes auszulegen ist.  

Aus all diesen Umständen ergibt sich somit, dass der Erblasser nach dem objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut des Dokuments vom 11. Juni 2009 keinen Testierwillen hatte, sondern dem Dokument der Charakter eines Entwurfs zukommt. Soweit der Beschwerdeführer dem widerspricht, beruft er sich auf einen vom objektiven Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers, wofür er beweispflichtig ist. Seine Ausführungen zur angeblich falschen Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanz gehen daher am Ziel vorbei; darauf ist nicht weiter einzugehen.  

Im Ergebnis hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich auch aus den testamentsexternen Umständen kein Testierwille ergibt, vor Bundesrecht stand. Insbesondere kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Grundsatzes favor testamenti zur Last gelegt werden."

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