"Der Bedarf des Kindes umfasst auch die Kosten für eine Privatschule (BezGer Sion C2 18 165 vom 22. Juni 2018, in: ZWR 2018, S. 255 ff., E. 9.1). Letztere gehören indessen grundsätzlich nicht zum  betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019, E. 4.6.2.1). Bei dessen Berechnung ist nämlich nur der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen (BGE 119 III 70 E. 3b). Kosten für eine Privatschule gehören nur dann zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wenn der Besuch einer staatlichen, unentgeltlichen Schule nicht möglich ist oder das Kind nur in der Privatschule den seinem Alter und seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht erhalten kann (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019, E. 4.6.2.1). Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn das Kind entgegen dem Willen eines Inhabers der elterlichen Sorge die Privatschule besucht. Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Bestandteil der Erziehung ist auch die Schulbildung (Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1414). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule geht, gemeinsam fällen. Besteht Uneinigkeit in dieser Frage, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht) schreitet nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliegt (OGer BE KES 19 876 vom 21.01.2020, E. 20.1). Bezüglich der Frage, ob der Besuch der Privatschule mit den schulrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, hat das Zivilgericht keine Kognition. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Frage vorfrageweise zu klären. Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen sind, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt haben und kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-)Behörde bzw. eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Kosten (analog der Fälle übermässiger Wohnungsmieten) grundsätzlich nur bis Ende des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen (BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019, E. 4.6.2.1).
Die Kreisschulbehörde E._____ hat der Klägerin 2 und dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2022 mitgeteilt, dass die Klägerin 1 die Voraussetzungen für den Besuch der F._____ G._____ nicht erfülle. Sie sei daher für den Besuch der Volksschule anzumelden (Urk. 1/9/2). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wies die Kreisschulbehörde E._____ die Klägerin 1 per 24. Oktober 2022 der 2. Sek A im Schulhaus I._____ Sek zu (Urk. 11/13). Am 27. Oktober 2022 wies der Präsident der Kreisschulbehörde die Einsprache der Klägerin 1 gegen die Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 betreffend Zuteilung zur Sekundarschule I._____ ab; einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung (Urk. 21/1). Die Klägerinnen haben angekündigt, den Entscheid anfechten und um aufschiebende Wirkung ersuchen zu wollen. Die Klägerin 1 besuche weiterhin die F._____. Sollte es nötig werden, ziehe die Klägerin 2 einen Kantonswechsel in Betracht, wodurch die Lex Aeppli nicht mehr anwendbar wäre (Urk. 23). Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.7.6. f.), ist der vorinstanzliche Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere wird dabei auch abzuklären haben, ob die Klassenzuteilungsverfügung vollstreckbar ist (denkbar ist theoretisch insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat; siehe § 25 Abs. 3 VRG). Sollte sich herausstellen, dass sich die Klägerinnen über einen vollstreckbaren Klassenzuteilungsentscheid hinweggesetzt haben, so könnten die entsprechenden Kosten für den Besuch der Privatschule in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden; sie wären im Ergebnis gänzlich von den Klägerinnen zu tragen. Soweit die Klägerin 2 einen Umzug erwägt, um die Lex Aeppli zu umgehen (Urk. 23), ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein kann (siehe BGE 142 II 206 E. 2.3). Da die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Klassenzuteilung wird beachten müssen, erscheint es nicht notwendig, das vorliegende Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens zu sistieren. Der entsprechende Antrag des Beklagten (Urk. 15 Rz. 1) ist deshalb abzuweisen."

 

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