"Eine Abänderung bereits vor Rechtskraft des Abänderungsurteils aufgrund vorsorglicher Massnahmen ist selbst bei positiver Hauptsachenprognose nur in dringenden Fällen und unter speziellen Umständen gerechtfertigt. So kann sich eine vorsorgliche Reduktion oder Aufhebung allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Unterhaltspflichtige angesichts seiner wirtschaftlichen Situation ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Zahlung während des Abänderungsverfahrens auszurichten, und die Abänderung der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (...).
Vor diesem Hintergrund wäre es entgegen der Auffassung des Berufungsklägers eben doch erforderlich gewesen, dass er in seiner Begründung separat auf die vorsorgliche Aufhebung bzw. Verrechnung des nachehelichen Unterhalts eingegangen wäre. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung stimmen − wie geschildert − nicht mit den Voraussetzungen der Abänderungsklage in der Hauptsache überein. Es hilft dem Berufungskläger deshalb nicht weiter, dass er die Abänderungsklage selbst auch ohne schriftliche Begründung hätte einreichen können (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 290 ZPO)."