“Gemäss Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben bei der Teilung der Erbschaft zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt nach Art. 619 ZGB das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Art. 17 Abs. 1 BGBB bestimmt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird. Der Ertragswert wird von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB). Die behördliche Schätzung unterliegt der Beschwerde nach Art. 88 f. BGBB. Sie ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Nur wenn die Schätzung an groben Mängeln leidet, hat das Zivilgericht sie aufzuheben und die Sache zu neuer Schätzung zurückzuweisen. Ein derartiger Mangel liegt vor, wenn nach den einschlägigen Prozessvorschriften ein Nichtigkeitsgrund gegeben wäre, wenn das Ergebnis der Schätzung auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht oder es unmöglich richtig sein kann (BGE 58 II 406, 410; 87 II 74 E. 3a; Urteil 5A_61/2017 und 5A_74/2017 vom 7. März 2019 E. 8.2.1). Eine selbständige Bestimmung des Ertragswerts durch das Zivilgericht ist ausgeschlossen (zum Ganzen: BGE 138 III 193 E. 3.2 [einleitend] und E. 3.2.1; 129 III 186 E. 2.2; Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 5.4).  

Auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das wie hier zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden soll, der Ertragswert massgebend (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Für die Bewertung des Gewerbes gilt das zur Erbteilung Ausgeführte (Art. 212 Abs. 3 ZGB; BGE 138 III 193 E. 3.1). 

Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen (Art. 10 Abs. 1 BGBB). Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung (Art. 10 Abs. 2 BGBB). Dieser hat in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) die für die Schätzung geltenden Grundsätze festgelegt und verweist in Art. 2 Abs. 2 VBB auf den Anhang zur Verordnung und damit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts des Bundesamts für Landwirschaft (abrufbar unter: <https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/ boden--und-pachtrecht.html>; Rubrik «Hilfsmittel»). Die heute wie auch bei Ausfällung des angefochtenen Urteils gültige Fassung der Anleitung datiert (unbestritten) vom 1. April 2018.  

Die Schätzung des Ertragswerts ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen, in dem der Übernehmer des fraglichen Objekts Eigentümer wird. Stichtag für die Schätzung ist vorliegend damit im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung (HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 23 zu Art. 10 BGBB). Dies entspricht dem für das Erbrecht im Allgemeinen geltenden Grundsatz, wonach Grundstücke den Erben zum (Verkehrs-) Wert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen sind (Art. 617 ZGB; BGE 132 III 18 E. 4.4; Urteil 5A_776/2009 vom 27. Mai 2010 E. 10.4.1; WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 617 ZGB; WOLF/EGGEL, Berner Kommentar, 2014, N. 10 zu Art. 617 ZGB). Auch im Güterrecht ist für die Wertbestimmung der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB und dazu BGE 142 III 65 E. 4.5; Art. 240 ZGB und dazu Urteil 4A_40/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3.2). Hieraus folgt entgegen der Vorinstanz, dass die Schätzung aufgrund der im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts (Urteil 5A_49/2022 vom 26. September 2022 E. 1.2 mit Hinweisen) gültigen Schätzungsanleitung vorzunehmen ist (HOFER, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 BGBB; KGer VS vom 10. Februar 2016 E. 7.6, in: ZWR 2017, S. 288 ff.). Die vorliegend dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Schätzung des Ertragswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes datiert vom 25. Mai 2009 und ist damit nicht auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erbteilung geltenden Schätzungsanleitung erfolgt. Sie beruht folglich auf einer unrichtigen Grundlage und leidet an einem groben Mangel, den es grundsätzlich rechtfertigt, sie aufzuheben und bei der zuständigen Behörde eine neue Schätzung einzuholen (…). 

Stichtag für die Bewertung ist wie dargelegt der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dennoch ist es nicht zu vermeiden, dass die Schätzung in der Praxis bereits vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Dies ist dort unproblematisch, wo bis zur Urteilsfällung keine wertverändernden Ereignisse eintreten oder zwischen Schätzung und Urteil nicht mehrere Jahre vergehen (HOFER, a.a.O., N. 23 zu Art. 10 BGG). Dagegen kann eine Neuschätzung verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert, weil diesfalls eine Wertveränderung der Liegenschaft möglich ist, oder wenn bei erst kurzer Verfahrensdauer die Möglichkeit einer Wertveränderung dargetan wird. Die Schätzung muss in diesen Fällen ebenfals als grob unrichtig (geworden) qualifiziert werden. Auch dies entspricht allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (Urteile 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3, in: ZBGR 90/2009 S. 359; 5C.87/2000 vom 1. März 2001 E. 3; WEIBEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 617 ZGB und N. 3a zu Art. 618 ZGB, WOLF/EGGEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 617 ZGB und N. 8 zu Art. 618 ZGB). Im vorliegenden Fall sind zwischen der Schätzung des Ertragswerts und dem Urteilszeitpunkt gut 13 Jahre vergangen, womit die Beschwerdeführerin im Grundsatz auch aus diesem Grund eine Neuschätzung verlangen kann. 

Der Ertragswert wird von einer Behörde nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt. Das Einholen einer Schätzung von Amtes wegen durch ein Zivilgericht bleibt indessen die Ausnahme, sofern das fragliche Verfahren von der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) geprägt ist (BÜSSER/HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 87 BGBB; allgemein zu Art. 183 Abs. 1 ZPO vgl. Urteile 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.1; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.2, in: AJP 133/2020 S. 133; zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen bei Bewertungsfragen vgl. BGE 133 III 416 E. 6.3.3). Sowohl die Erbteilung (BGE 130 III 550 E. 2.1.3) als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) werden durch den Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Selbst wenn vorliegend daher grundsätzlich Anlass für eine Neuschätzung des landwirtschaftlichen Gewerbes besteht, setzt eine solche folglich den gehörigen Antrag einer Partei voraus. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Regeln, hier mithin nach den Art. 229 und 317 ZPO, die das Einbringen neuer Beweismittel in den Prozess regeln (…).»

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp