«Nach der Rechtsprechung darf ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft und nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Der Unterhaltspflichtige muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat denn auch keinen pönalen Charakter – es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Von diesem Grundsatz darf nur in Ausnahmefällen bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden, so wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist oder die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die verpflichtete Person deutlich vorhersehbar gewesen ist.
Diese Voraussehbarkeit kann jedoch im Allgemeinen frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden. Die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht ausreichend (…).
Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen ( BGE 135 III 315 E. 2.4; ZR 107 Nr. 60 E. II.2.4).»