«Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 298d Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO sehen zu-
dem vor, dass das Gericht, bei welchem eine Unterhaltsklage hängig gemacht wird, auch für die Regelung der übrigen Kinderbelange zuständig wird. Das minderjährige Kind hat seinen Wohnsitz am Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut es steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
Zusammengefasst kann der Klägerin 1 kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie ihren Wohnsitz nach Zürich verlegte und die Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge sowie Regelung der weiteren Kinderbelange in Zürich anhängig machte. Das Bezirksgericht Zürich ist somit sowohl zur Beurteilung der Unterhaltsklage als auch für die Reglung der weiteren Kinderbelange zuständig. Hauptantrag sowie Eventualantrag des Beklagten sind entsprechend abzuweisen.
Die vorinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zu Art. 306 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB sind grundsätzlich zutreffend, auf diese kann verwiesen werden. Zu präzisieren ist, dass die Vertretungsbefugnis des die Klage einleitenden Elternteils bei bestehender Interessenskollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB zwar von Gesetzes wegen entfällt, dies jedoch nicht bedeutet, dass die Klageeinleitung dadurch ungültig würde und nicht auf die Klage einzutreten wäre. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Klage erneut durch eine zur Vertretung befugte Person eingeleitet
werden müsste. Eine solche zeitliche Verzögerung ist nicht im Interesse des Kindeswohls. Daher ist der weggefallenen Vertretungsbefugnis mit der Bestellung eines Beistandes nach Art. 308 ZGB bzw. einer Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO zu begegnen und das Verfahren weiterzuführen bzw. auf die Klage einzutreten (vgl. SJZ 116/2020 S. 250 ff., S. 251; vgl. auch OGer ZH LZ210014 vom 15.06.2021, E. III. 4.5).”