"Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).  

Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen). 

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nicht an die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte gebunden sind (Urteile 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4, zur Publikation vorgesehen; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.4.2). Selbst im Rechtsmittelverfahren muss ein neues Gesuch gestellt werden, für das dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor erster Instanz gelten (Art. 119 Abs. 5 ZPO; Urteil 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.3). Weiter handelt es sich bei der Berechnung des Betreibungsamts nicht um einen Entscheid, sie stellt bloss die Begründung dar, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Verdienstpfändung erfolgt (BGE 127 III 572 E. 3b; Urteil 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2). Nun trifft es zwar zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Schuldner bei der Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG Belege vorzulegen hat, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2). Dies kann aber angesichts der soeben geschilderten Rechtslage nicht dazu führen, dass aus einer Existenzminimumsberechnung eines Betreibungsamts für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem - mit der Lohnpfändung ausserdem nicht im Zusammenhang stehenden - Verfahren automatisch gefolgert werden müsste, dass Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet werden (vgl. auch Urteil 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E 6.4.4).  

Soweit der Beschwerdeführer Willkür darin erkennt, dass die Vorinstanzen die Krankenkassenprämie und Wohnkosten berücksichtigt haben, obschon er auch dort nicht die regelmässige Bezahlung nachgewiesen habe, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus für sich ableiten will. Schliesslich waren diese Positionen vorinstanzlich nicht umstritten. Ob die im Hauptverfahren Beklagte die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Unterhaltszahlungen bestritten hat oder nicht, ist überdies nicht von Belang, denn die Gegenpartei im Hauptverfahren ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht Partei (BGE 139 III 334 E. 4.2). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zielen daher ins Leere."

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