"Mit einer Berufung kann nur das Dispositiv des beanstandeten Entscheides angefochten werden. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2022 wurde hinsichtlich Kontakten der Kinder zur Beklagten einzig entschieden, dass der Antrag der Beklagten auf Durchführung eines Besuchskontaktes in der Klinik abgewiesen werde (...). Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Beklagte am 24. Oktober 2022 aus der Klinik austreten werde (...), wird in der Berufung nicht als unrichtig beanstandet. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung (26. Oktober 2022) die Klinik bereits verlassen hatte, womit die gegen die Abweisung von Besuchskontakten in der Klinik gerichtete Berufung von Anfang an ins Leere zielte. Ohnehin aber wird die vorinstanzliche Erwägung, wonach gemäss der Beurteilung der Psychotherapeuten der beiden Kinder ein Perspekti-
venwechsel bei der Beklagten Voraussetzung für die Wiederaufnahme von Kontakten bilde, durch die Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt bzw. beanstandet. Dass in dieser Hinsicht gegenüber der Verfügung vom 31. August 2022 veränderte Verhältnisse vorliegen würden, d.h. dass inzwischen ein solcher Perspektivenwechsel stattgefunden hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Sistierung des Kontaktrechts der Beklagten zu den Töchtern gemäss jener Verfügung (...)."

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