Die Kindesmutter machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend Betreuung ihres Kindes durch die Grossmutter sowie betreffend möglicher Alternativen nicht hinreichend geklärt. Sie rügte zudem, dass ihr Kind in Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht angehört wurde. 

"Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 147 I 149 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.5 f.).   

Vorliegend sind die Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit Bezug auf den beantragten Familiennachzug gleichgerichtet. Zudem hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Gelegenheit, sich zur Situation ihrer Tochter, insbesondere hinsichtlich ihrer Betreuungssituation sowie ihrer Integrationsfähigkeit in der Schweiz umfassend zu äussern. Es ist somit nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der Tochter hätten ermittelt werden können. Folglich durfte die Vorinstanz - ohne Völker- oder Bundesrecht zu verletzen - auf eine Anhörung der Tochter verzichten.  

Die Familienbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, welcher neben der Schweizer Staatsbürgerschaft nach wie vor auch die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzt, entstand in der Schweiz und nicht in Portugal. Damit beruht auch die Beziehung zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Stieftochter nicht auf einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, weshalb der vorliegende Familiennachzug nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.10.2). Die Beschwerdeführerin kann entsprechend keinen Anspruch aus dem FZA ableiten.   

Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine solche erteilt und verlängert werden. Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.  

Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 24. November 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frist für den Nachzug ihrer Tochter begann gleichentags und betrug mit Erreichen ihres 12. Lebensjahres am xx/xx/2019 noch ein Jahr. Somit endete die (ordentliche) Nachzugsfrist am xx/xx/2020. Damit war die ordentliche Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VZAE bei Einreichung des Gesuchs am 3. Mai 2021 bereits abgelaufen, so dass nur noch der nachträgliche Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Frage kommt. Das anerkennt letztlich auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die ordentliche Nachzugsfrist sei nur knapp verpasst. 

Streitgegenstand ist folglich nur noch, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sind. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Art. 47 Abs. 4 AIG nicht EMRK-konform ausgelegt. Sie habe keine umfassende Interessenabwägung, welche durch den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV) geboten sei, vorgenommen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben."

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