"Dass der Vater über die alleinige Obhut verfügt und die Mutter die Kinder im Sinn von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ wiederrechtlich in die Schweiz verbracht hat, was vom Grundsatz her deren sofortige Rückführung in den Herkunftsstaat zur Folge hat (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), stellt die Mutter nicht in Frage. Vielmehr beruft sie sich auf die Ausschlussgründe nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKÜ.
4.1. Was den Ausschlussgrund der schwerwiegenden Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ anbelangt, wird der grössere Teil der im obergerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen nicht mehr aufrechterhalten; das Obergericht hat diesbezüglich denn auch keine Anhaltspunkte gesehen (der Vater übe psychische Gewalt aus und wisse, wie er die kroatischen Behörden für seine Zwecke instrumentalisieren und die Kinder gefangenhalten könne; die Kinder seien in Kroatien unter der Obhut des Vaters mangelernährt gewesen und somit drohe bei der Rückführung die schwerwiegende Gefahr einer körperlichen Schädigung; die Gerichte und Behörden in Kroatien seien korrupt; so sei das zuständige Gericht seit 2016 in illegale Adoptionen mit Kindern aus der Republik Kongo verwickelt gewesen und man dürfe die Gesundheit von D.A.________ und C.A.________ nicht in die Hände eines solchen Gerichtes legen).
Vor Bundesrecht wird noch an zwei Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, dass C.A.________ an einer Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum leide und in Kroatien keine kindsgerechte Behandlung erfolge, weshalb ihm bei einer Rückführung ein seelischer Schaden drohe (dazu E. 4.1.1), und dass die Kinder in Kroatien in der Schule körperlicher Gewalt ausgesetzt seien, indem sie von den Lehrerinnen geschlagen und misshandelt würden (dazu E. 4.1.2).
Das Gericht kann es ablehnen, die Rückführung des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich dieses der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Die Rechtsprechung zu diesem Ausschlussgrund wurde namentlich in den Urteilen 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 5.1, 5A_666/2017 vom 27. September 2017 E. 5, 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.2 und 5A_635/2022 vom 20. September 2022 E. 3.1 zusammengestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die erforderliche Reife im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1) und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides verstehen kann; dies heisst, dass es insbesondere erkennen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen status quo ante geht und im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird (BGE 133 III 146 E. 2.4). Gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die erwähnten Voraussetzungen in der Regel ab ungefähr elf bis zwölf Jahren gegeben sind (BGE 133 III 146 E. 2.4).
Die Willensbildung erfolgt nie völlig losgelöst von äusserer Beeinflussung (BGE 131 III 334 E. 5.1). Sie darf aber nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich dort nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo es bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson transportiert. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Widersetzen des Kindes im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ mit einem gewissen Nachdruck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden muss (vgl. BGE 133 III 88 E. 4; nicht beanstandet im Urteil Nr. 3592/08 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Juli 2014).
Abschliessend stellt die Mutter die Behauptung auf, das Asylrecht gehe dem Kindesentführungsübereinkommen vor und die Kinder dürften nicht zurückgeführt werden, soweit der Asylentscheid noch ausstehe. Dieses Vorbringen ist zulässig, weil in der Endverfügung 5A_271/2023 vom 5. April 2023 E. 2 einzig festgehalten wurde, dass ein noch hängiges Asylverfahren kein Grund sei, welcher den sofortigen Vollzug des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides ausschliesse.
In der Sache ist der Behauptung allerdings nicht zu folgen. Das Kindesentführungsübereinkommen regelt die Voraussetzungen der Rückführung wie auch die Ausschlussgründe autonom. Selbstverständlich könnte eine bestimmte Situation im Herkunftsstaat gleichzeitig einen Asylgrund und einen Ausschlussgrund für die Rückführung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bilden. Indes begründet die blosse Tatsache, dass ein Asylantrag anhängig gemacht wurde, für sich genommen keinen Ausschlussgrund - am ehesten wäre ein solcher wohl unter Art. 20 HKÜ zu subsumieren -, umso weniger als die Mutter es an Ausführungen vermissen lässt, welche auch nur entfernt auf einen Asylgrund deuten könnten (vorgebracht wird Schutz vor den kroatischen Behörden, von denen sich die Mutter nach ihren Angeben bei der obergerichtlichen Anhörung verfolgt fühlt, was vielleicht auch aufgrund ihrer Tätigkeit als Aktivistin und Whistleblowerin sei)."