Die Vorinstanz hatte dafür gehalten, dass es beim Aufenthaltsbestimmungsrecht um die Befugnis gehe, über den Wohnort des Kindes zu bestimmen, und dass diese Befugnis den Eltern entweder zustehe oder aber entzogen sei und der Entzug nicht partiell erfolgen könne.
"Entscheidwesentlich ist die Frage, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht (zeitlich) teilbar ist.
Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht geht es um die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Seit der Sorgerechtsrevision ist es nicht mehr Inhalt des Obhutsrechts, sondern vielmehr ein Element des elterlichen Sorgerechts (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1; 147 III 121 E. 3.3.2), welches den Eltern durch entsprechende Beschränkung der elterlichen Sorge entzogen werden kann. Mit der Obhut wird demnach (noch) gesagt, in wessen Haushalt das Kind lebt (...). Sie kann alternierend sein, wenn das Kind abwechselnd in beiden elterlichen Haushalten lebt, wobei der Betreuungsumfang nicht mathematisch je 50 % betragen, aber doch von erheblichem Umfang sein muss (...). Soweit ein Elternteil nicht über die Obhut verfügt oder ihm gar die elterliche Sorge entzogen ist, steht ihm von Gesetzes wegen ein Besuchsrecht zu (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dass der betreffende Elternteil keine elterliche Sorge und/oder Obhut hat, ist mithin Voraussetzung für das Besuchsrecht (...).
Verfügt der Vater aber weiterhin über die alternierende Obhut, in deren Ausübung er (zu grossen Teilen mit Hilfe seiner Mutter, d.h. der Grossmutter des Kindes) die Betreuung während der anderen Wochenhälfte wahrnimmt, ist die Einräumung eines Besuchsrechts für die betreffende Zeit nicht nur überflüssig und entgegen jeder Logik, sondern angesichts des gesetzlichen Konzeptes gar nicht statthaft. Vor dem Hintergrund, dass eine alternierende Obhut effektiv besteht, ist ferner die im kantonalen Beschwerdeverfahren Anlass für eine Kontroverse bildende Aussage in BGE 147 III 121 E. 3.2.3 nicht topisch, wonach bei einer Betreuung zu rund 50 % die alternierende Obhut anzuordnen und nicht bloss ein Besuchsrecht zu gewähren ist.
Das soeben Gesagte dient einzig der Klärung des Ausgangspunktes und beantwortet noch nicht die vorliegend interessierende Rechtsfrage, ob das Aufenthaltsbestimmmungsrecht teilbar ist. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht von Gesetzes wegen den Eltern zu (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Wird es ihnen gestützt auf Art. 310 ZGB von der KESB entzogen, geht es auf diese als Behörde über; sie kann das Recht nicht ihrerseits weiterübertragen, sondern übt es vielmehr selbst aus (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, N. 13 zu Art. 310/314b ZGB m.w.H.), indem sie über die Unterbringung und die Betreuungsverantwortung entscheidet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 18 und 19). Die KESB hat mit anderen Worten im Rahmen der auf sie übergegangenen Aufenthaltsbestimmung autoritativ festgelegt, wo das Kind an welchen Tagen untergebracht ist. Hat aber erst der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts den Unterbringungsentscheid durch die KESB möglich gemacht, kann es nicht auf den Beschwerdeführer zurück übertragen werden. Es kann je nach Konstellation gemeinsam oder allein ausgeübt werden, ist aber als solches nicht teilbar, auch nicht in dem Sinn, dass es gewissermassen während der Betreuungszeiten auf den Beschwerdeführer zurück übertragen würde, denn es ist durch die Ausübung konsumiert und die alternierende Betreuung des Kindes ist eine Frage der Obhut, nicht der Aufenthaltsbestimmung."