"Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit (BGE 132 I 1 E. 3.2; Urteile 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Während eine Partei den Streit um ihre Postulationsfähigkeit selbständig zu führen vermag, darf sie den Prozess in der Sache selbst nicht persönlich führen; hiezu ist ausschliesslich die beauftragte oder im Unterlassungsfall vom Gericht bestellte Vertretung befugt (zit. Urteil 5A_469/2019 E. 1.2.1); auf eine von der notwendig vertretenen Partei persönlich verfasste Eingabe kann weder im kantonalen Verfahren (a.a.O. E. 5.3) noch im Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteil 4A_410/2017 vom 24. August 2017) eingetreten werden."

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