"Die KESB Kreis Bülach Süd hob mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB auf, weil keine Entwicklungsgefährdung von D._____ mehr vorhanden zu sein schien (...).

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen).

Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind materiellrechtlich relevant (immer noch grundlegend: BGE 122 III 401, E. 3.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass Kinder grundsätzlich ab dem elften bis dreizehnten Altersjahr fähig sind, über die anstehenden Entscheidungen einen eigenen Willen zu bilden, d.h. urteilsfähig sind. So hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf den Kindeswillen fest, dass bereits bei einem 11 ½-Jährigen angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken ist, auch wenn dem Kind selbstverständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukomme, bei welchem Elternteil es zukünftig leben möchte (vgl. BGer, 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; bestätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A_558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3., wobei die Alterslimite nicht schematisch anzuwenden sei: BGer 5C.149/2006 E. 1.2.). Das Kind hat aber keine "exklusive Besuchsregelungskompetenz" zur konkreten Ausgestaltung des Kontaktes (und ist daher auch nicht prozessfähig: BGer 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2.), andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können.

Ist das Kind aber in einem Alter, in welchem es für die Streitfragen als urteilsfähig anzusehen ist, rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund und seinen Wünschen ist - soweit als möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar - zu entsprechen (BGer 5A_350/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2., BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Es korreliert, dass die auf der Grundlage von Art. 307 ZGB angeordnete Massnah-
men immer das Kindswohl im Auge zu behalten haben. Die Kindesschutzmassnahme ist (nur dann) aufrechtzuerhalten, wenn deren Zweck, die Umsetzung und Durchführung, im wohlverstandenen Interesse von D._____ liegt.

Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Vollzugsprobleme einer Besuchsregelung, welche nach den Erwägungen des Bundesgerichts bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs bis zu einem gewissen Grad Eingang finden können (BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.5. mit weiterem Hinweis). Es ist unbestritten, dass D._____ seinen Vater seit Oktober 2021 nicht mehr gesehen hat und seither die Abwehrhaltung aufrecht erhält. Weitere Bemühungen der Beiständin zur Umsetzung der Besuche blieben aller Wahrscheinlichkeit nach erfolg-
los. Besuche könnten nur zwangsweise und gegen den erheblichen Widerstand von D._____ durchgesetzt werden. Die Belastungssituation für D._____ würde dadurch weiter erhöht und erscheint nicht zumutbar. Wenn die drohende fehlende Vollstreckbarkeit einer Besuchsrechtsregelung für die Frage der Festlegung eines Besuchsrechts auch nicht entscheidend sein kann, so ist dieser Umstand in einem Fall wie dem vorliegenden dennoch beachtlich. D._____ besuchte während mehrerer Jahre den Vater und hat sich alles andere als dem Kontakt widersetzt.
Nun scheint er die Balance nicht mehr halten zu können. Angesichts des konstant und nachdrücklich geäusserten Willens des 14-jährigen Jugendlichen sowie auch der bisherigen und künftig noch vermehrt zu erwartenden Umsetzungsschwierigkeiten ist es geboten, die mit
Entscheid vom 6. November 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland errichtete, mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd vom 10. Juli 2019 weitergeführte und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 17. Dezember 2019 übernommene Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben."

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