"Vorliegend wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bezirksgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung ersucht. Es ist daran zu erinnern, dass die fürsorgerische Unterbringung eine Zwangsmassnahme darstellt, bei welcher eine Person dem Staat – in Form der KESB resp. Einrichtungen (Art. 428 ZGB) oder Ärzten (Art. 429 ZGB) – gegenübersteht. Sie stellt einen äusserst schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und kommt folglich auch nur als ultima ratio in Frage.
Auch wenn den Beschwerdeinstanzen medizinische Gutachten vorliegen, auf die sie sich regelmässig stützen, verbleibt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit solcher Eingriffe letztendlich bei ihnen. Dabei besteht naturgemäss ein hoher Ermessenspielraum, der eine Schlussfolgerung hinsichtlich des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege äusserst schwierig gestaltet. Entsprechend kann in Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung die Aussichtslosigkeit nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Aussichtslosigkeit wäre etwa bei prozessualen Mängeln der Beschwerde zu bejahen, wenn jemand bspw. wiederholt in unvernünftigen Abständen bzw. in querulatorischer Weise Entlassungsgesuche stellt und anschliessend gerichtliche Beurteilung verlangt (...)."