"Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, gilt dieser Grundsatz auch für eine Neuregelung der Obhut (BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.2), welche nach neuem Recht von der elterlichen Sorge losgelöst ist (BGE 142 III 612 E. 4.1). Auch wenn an sich eine einmal getroffene rechtliche Ordnung auf Dauer angelegt ist, muss sie allerdings bei entscheidend und ihrerseits wieder auf eine relevante Dauer veränderten Verhältnissen angepasst werden können. Kin-
derbelange werden in diesem Sinne nie "rechtskräftig"; die einmal getroffene Ordnung ist um des Kindes willen sowohl zu respektieren als gegebenenfalls auch anzupassen. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnissen eine Abänderung der getroffenen Regelung bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt sich aus der Perspektive des Kindswohls. Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Entwicklung gewährleisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht; das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, die mit der Änderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 134 N 2 und N 3).
Insgesamt ergibt sich, dass mit dem klaren, mit Entschiedenheit und Nachdruck geäusserten und seit nunmehr über drei Jahren bestehenden Wunsch von C._____ nach einer je hälftigen Betreuung durch ihre Eltern ein konkreter Abänderungsgrund vorliegt.
Die Betreuungsanteile sind gemäss den übereinstimmenden Anträgen des Klägers und der Kindsvertreterin auf je 50% (gerundet) festzusetzen.
Wie die Wochenenden soll auch der Mittwoch-Nachmittag, der üblicherweise schulfrei ist, in der einen Woche der Z._____, in der folgenden Woche dem Vater zugeteilt werden. Die Betreuungsanteile sind demnach wie folgt festzulegen: Die Beklagte betreut C._____ jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulschluss, bis zum Mittwoch der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, 18:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag der geraden Kalenderwoche, Schulschluss. Der Kläger betreut C._____ jeweils in den geraden Kalenderwochen von Dienstag, Schulschluss, bis Freitag, Schulschluss, und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr."