"Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers lässt noch nicht den Schluss zu, dass es ihm auch zukünftig nicht möglich sein sollte, eine Tätigkeit bei einem Zügelunternehmen oder eine Tätigkeit mit einem mittelschweren Arbeitsplatzbelastungsniveau aufzunehmen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller für ein sitzendes und leichtes Arbeitsplatzniveau unter Ausschluss von Tätigkeiten mit Kälte- oder Nässeexposition sowie monoton-repetitiven Bewegungsabläufen als voll arbeitsfähig erklärt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von vorübergehender Natur ist, weshalb
sich hieraus kein Abänderungsgrund für das Eheschutzurteil vom 17. Dezember 2020 ableiten lässt (...)."