"Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 105 II 149 E. 2a; 86 II 437 E. 1). Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteile 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; 5A_514/2009 vom 25. Januar 2011 E. 5.2; 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1, in: SZZP 2005 S. 376 f.). Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGE 134 III 151 E. 3.2) verbieten dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenenfalls unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (Urteil 4P.118/1995 vom 21. Dezember 1995 E. 2c, für die Auslegung eines Feststellungsbegehrens als Leistungsbegehren). Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (Urteile 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 in fine)."

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