"Bei reformatorischen Rechtsmitteln wie der Berufung ist anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Insbesondere sind auf Geldforderungen gerichtete Anträge zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1). Dies gilt ebenfalls für Unterhaltsbegehren, und zwar auch im Rahmen einer Berufung (BGE 137 III 617 E. 4.3), selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). Der Beschwerdeführer hätte somit konkret begründen müssen, inwiefern er das vom Regionalgericht eingesetzte hypothetische Einkommen nicht erzielen kann und welches Einkommen möglich und zumutbar wäre; sodann hätte er auf dieser Basis bezifferte Rechtsbegehren stellen müssen."