"Nach Ansicht von Dr. med. C.____ erfordert der psychische Zustand der Beschwerdeführerin keinen Aufenthalt in der PUK, sofern ihre Unterkunft in einer Wohnung geklärt sei. So habe die Beschwerdeführerin Suizidgedanken und -gefahr ausdrücklich verneint. Folglich bestünden bei einer sofortigen Entlassung nur geringe Risiken. Nach einer ordentlichen Entlassung könne eine ambulante Nachbetreuung erfolgen (...). Wie die beiden Fachpersonen übereinstimmend ausführen, bedarf die Beschwerdeführerin keines besonderen Schutzes, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Vielmehr genügt es, der Beschwerdeführerin eine adäquate Wohngelegenheit zu vermitteln und eine ambulante Nachbetreuung aufzugleisen. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht keine.

Unter all diesen Umständen greift der weitere Aufenthalt in der PUK unverhältnismässig stark in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein und ist die Massnahme aufzuheben."

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