"Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB sind auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Sie müssen ferner dringlich sein.
Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann, ansonsten dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen (BSK ZGB I-M ARANTA , Art. 445 N 11). Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht schon vorweggenommen werden.
Weder eine Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer noch eine solche an die Beschwerdegegnerin scheinen eindeutig indiziert."