"Eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Als hilfsbedürftig gelten insbesondere Personen, welche gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können. Wird eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichtet, sind die zu verwaltenden Vermögenswerte zu bestimmen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Entspre-
chend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST , Art. 394 N 6).
Eine Beistandschaft kann damit nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB)."