"Mit Bezug auf die Genehmigung der Vereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht erwog die Vorinstanz, es sei lediglich zu prüfen, ob die getroffene Regelung offensichtlich unangemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagte rügt zusammengefasst, sie sei nach einer zehnstündigen Verhandlung dazu gedrängt worden, die vorgelegte Vereinbarung ungelesen zu unterzeichnen. Beim Unterschreiben sei sie davon ausgegangen, dass die Vereinbarung das enthalte, was sie verlangt habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Vereinbarung gültig zu Stande gekommen ist, ihr Abschluss namentlich weder mit einer absichtlichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR behaftet war noch die Folge einer Furchterregung i.S. des Art. 29 f. OR oder eines wesentlichen Irrtums einer Partei i.S. des Art. 23 f. OR ist (BGer Urteil 5A_683/2014 vom 18. Mai 2015, E. 6.1; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1).

Wenn sich eine Partei zu Recht auf einen solchen Mangel beruft, führt dies dazu, dass die Vereinbarung einseitig unverbindlich ist und in ihrer Gesamtheit keine Wirkungen entfaltet. Die Beklagte macht zwar Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend. Sie leitet daraus allerdings keine Unverbindlichkeit der gesamten Vereinbarung ab, sondern lediglich eine punktuelle, nämlich eine Korrektur der Vereinbarung nach ihren Vorstellungen (vgl. Urk. 234 S. 10 Rz. 35). Das ist nicht möglich, weil es der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit widerspricht und das Gericht nur über die – ausnahmsweise auch bloss teilweise – (Nicht-) Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung, nicht aber über deren Anpassung oder Abänderung befinden kann (ZK ZPO-Sutter-Somm/Gut, Art. 279 N 19 f.; BK ZPO-Spycher, Art. 279 N 36; FamKomm Scheidung-Stein, Art. 279 N 35; Dolge, DIKE-KommZPO, Art. 279 N 14 f.; OGer ZH LC160036 vom 14. November 2016, E. II/3.1.2).

Die Beklagte war aber anwaltlich vertreten (Prot. I S. 65) und hätte daher ohne Weiteres selbst oder mithilfe ihrer Anwältin intervenieren und die Unterzeichnung der Vereinbarung verweigern können, hätte sie sich unter Druck gesetzt gefühlt (vgl. BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.6)."

Anmerkung: Es ist fragwürdig, ganztägige Verhandlungen durchzuführen. An deren Ende stehen die Parteien erfahrungsgemäss unter erheblichem Druck  von Gerichtspersonen wie Anwälten, endlich zu unterschreiben. Dies kontrastiert zur Mediation, welche den Beteiligten mit Respekt begegnet.

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