"Wie bei der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, er sei zu jung, um in einer Klinik dieser Art zu bleiben. Er wolle seinen Weg selbständig und frei gehen. Der FU dauere bereits ein Jahr und er sei unzufrieden mit der Situation. Es sei an der Zeit eine andere Lösung zu finden.
Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen erachtete die Vorinstanz die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung als gerechtfertigt.
Abweisung der Beschwerde."