"Der Beschwerdeführer 2 und der Bezirksrat stimmen zu Recht darin überein, dass auf die Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) Anwendung finden und insbesondere die Art. 5 und 12 HEsÜ zu beachten sind. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 6 ff. HEsÜ, welcher eine von Art. 5 HEsÜ abweichende internationale Zuständigkeit vorsähe, steht nicht zur Debatte.
Gemäss Art. 5 HEsÜ sind die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der betroffenen Person zuständig, um Erwachsenenschutzmassnahmen zu treffen (Abs. 1). Bei einem Wechseln des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig (Abs. 2). Voraussetzung für den Wegfall der Behördenzuständigkeit des Wegzugsstaates ist, dass der betroffene Erwachsene im Ankunftsstaat gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Die Zuständigkeit geht über, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens verlegt wird.
Bereits getroffene Massnahmen bleiben gemäss Art. 12 HEsÜ im Ankunftsstaat solange wirksam, bis sie von den dortigen Behörden abgeändert oder aufgehoben werden. So kann ein Beistand, der von den Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes bestellt wurde,
seine Aufgaben nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen in einen anderen Staat weiter wahrnehmen, bis die Behörden dieses Staates einschreiten (BGE 143 III 237 E. 2.2; LAGARDE , Erläuternder Bericht zum HEsÜ, Rz. 50 ff., abrufbar unter der Homepage der Haager Konferenz: www.hcch.net; DANIEL FÜLLEMANN in: Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen von 2000, ZVW 2009, S. 42; FamKomm Erwachsenenschutz, GUILLAUME, Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
[HEsÜ] N 77).
Das Erwachsenenschutzübereinkommen definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Dieser ist entsprechend des Zwecks des Abkommens vertragsautonom auszulegen. Ziel des Übereinkommens ist, bei transnationalem Aufenthaltswechsel der schutzbedürftigen Person durch lückenlose Regelung umfassenden Schutz zu gewähren. Als Indizien für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten in qualitativer Hinsicht eine gewisse Integration, z.B. familiäre Bindungen, Wohnverhältnisse, Sprachkenntnisse, Freundeskreis, Interesse am gesellschaftlichen Leben sowie berufliche Bindungen, und in quantitativer Hinsicht ein gewisser Zeitablauf sowie der objektivierte Wille zu bleiben. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich anhand nach aussen erkennbarer Umstände, während innere Umstände nicht massgebend sind. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1, BGer. 5A_68/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.2, Art. 5 HEsÜ N 258 ff.; BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 149 ff., FÜLLEMANN, a.a.O., S. 40 ff., G UILLAUME , a.a.O., N 41). Rechtshandlungen, wie die Anmeldung bei der Einwohnerbehörde
am Ankunftsort, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern bilden ein Indiz für die Absicht des Verbleibens.
Im Erwachsenenschutzabkommen wird die Fähigkeit, sich über die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes einen Willen zu bilden, nicht vorausgesetzt. Ob auch eine urteilsunfähige erwachsene Person am Ankunftsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, wird in der Lehre teilweise verneint (vgl. BSK IPRG-SCHWANDER , Art. 85 N 153). Das Bundesgericht sah demgegenüber in einem aktuellen Entscheid in der fehlenden Urteilsfähigkeit kein Hindernis für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1, vgl. auch act. 8 S. 9).
Gemäss schweizerischem innerstaatlichem Recht entfaltet eine Entscheidung der KESB betreffend Anordnung einer Beistandschaft ihre inhaltlich unabänderliche Wirkung mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft, mithin mit der Erledigung des letzten Rechtsmittelverfahrens."