"Bereits vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen, zu welchen auch das Besuchsrecht zählt, dauern auch nach Erhebung der Scheidungsklage weiter (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. 6 S. 14), ist deren Abänderung für die Dauer des Scheidungsverfahrens möglich, setzt allerdings ein Rechtsschutzinteresse voraus, welches insbesondere dann vorliegt, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der Eheschutzmassnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben
(Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1).
Für die Entwicklung einer nahen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sind auch Übernachtungen miteinzuschliessen. Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts sind für das Kind wichtig, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim anderen Elternteil zu Hause zu sein.
Es gibt keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen. Diese können auch bei Kleinkindern angeordnet werden, namentlich, wenn sie mit dem Aufenthaltsort schon vertraut sind und sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchrechtsberechtigten als auch eine gute Beziehungsqualität bestehen (vgl. FamKomm Scheidung/Büchler, N 28 zu Art. 273; KGer SG KES.2016.2 vom 12. Juli 2016, E. 7 f. m.w.H.).
Gegen Übernachtungen beim Kläger spräche, wenn die Aufenthalte beim Vater für C._____ besonders belastend wären. Das ist aufgrund der seit einem Jahr praktizierten Betreuungsregelung, während welcher Zeit C._____ viel Zeit mit dem Vater hat verbringen und zweifelsohne eine gefestigte Vertrauensbeziehung zu diesem hat aufbauen können, nicht anzunehmen (...)."