"Im Weiteren ist lediglich aufgrund der – sich aus den Akten ergebenden – Feststellung, dass der Beklagte über eine Liegenschaft im Alleineigentum verfügt, nicht per se zu folgern, dass der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss leisten kann. Ist das Gesuch um Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses mangels genügender Begründung abzuweisen, sind mithin die Leistungsfähigkeit der Gegenpartei sowie die weiteren Voraussetzungen gar nicht zu prüfen, und sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege unter Berücksichtigung der Subsidiarität nicht mehr zu überprüfen. Jedoch begründete die Klägerin im vorliegenden Verfahren am 18. Oktober 2021 ihr am 13. September 2021 gestelltes Gesuch um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz ent-
schied erst acht Monate später, am 20. Juni 2022, nach zwei Verhandlungen und erstatteter Klagebegründung mit gleichzeitiger Fristansetzung zur Klageantwort über das Gesuch der Klägerin (vgl. obige E. I./2.1 ff.). Diese prozessualen Schritte nach Einreichen des obgenannten, begründeten Gesuchs der Klägerin generierten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin (act. 2 Rz. 33) – einen erheblichen Aufwand und entsprechende Kosten. Wieso die Vorinstanz mit ihrem das Gesuch der Klägerin abweisenden Entscheid so lange zugewartet hat, ist nicht zu erkennen, zumal ihr sämtliche Unterlagen seit Oktober 2021 vorgelegen hatten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist zu bemängeln und verstösst gegen Treu und Glauben sowie das Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV."

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