Erstellt am: 31.05.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_201/2023

Aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren)

"Der Entscheid über die Gewährung aufschiebender Wirkung betrifft eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteil 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 1, nicht publiziert in BGE 144 III 469). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen und es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Dabei genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegenüberstellt (BGE 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Das Bundesgericht tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).  

Diese Rechtsprechung, die den Status quo favorisiert, betrifft den Fall, dass sich die Eltern darüber streiten, ob die Kinder bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bei der Mutter oder beim Vater leben sollen. Sie ist hingegen nicht einschlägig, wenn - wie hier - beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls vorsorglich entzogen wird. In diesem Fall stellt sich mit Blick auf den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 5 ZPO einzig die Frage, wie gross diese Gefährdung ist, wenn die Kinder während des Berufungsverfahrens weiter bei den Eltern, hier bei der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin, bleiben. Allein dass die Beschwerdeführerin diese Gefährdung der Kinder als weniger gravierend und vor allem als weniger akut als die Vorinstanz einschätzt, belegt keine Willkür (Art. 9 BV; zum Begriff der Willkür BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen)."

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