Erstellt am: 31.05.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_681/2022

Erbteilung, Erbenvertreter

"Vorab ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer 1 im Fall der Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt für die Zeit ab 1. April 2012 bis 30. Juni 2016 gar keinen Mietzins für die von ihm bewohnte Wohnung an der T.________strasse zzz bezahlen würde, was der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer 1 bloss - aber immerhin - einen Drittel des Mietzinses zu bezahlen habe, offensichtlich widerspricht; ihm wäre gegebenenfalls ein Drittel des Mietzinses von Fr. 1'392.-- anzurechnen.  

Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten (zum Ganzen: Urteil 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen, in: ZBGR 100/2019 S. 220).  

Vorliegend hat der Erbenvertreter zugunsten eines Erben einen Entscheid getroffen, der sich zum Nachteil der anderen Erben auswirkt. Es geht mithin nicht um ein Aussen-, sondern um ein Innenverhältnis. Wenn der Erbenvertreter im Innenverhältnis ungerechtfertigterweise im Interesse eines einzelnen Erben handelt, verbietet das Bundesrecht nicht, diesem Fehler im Rahmen der Erbteilung Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu korrigieren. Das ist hier geschehen; in diesem Punkt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet."

 

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