Erstellt am: 03.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : PA230009

Fürsorgerische Unterbringung - Verfahrensbeistand, Subsidiarität

„Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit einen materiellen Einweisungsgrund voraus, d.h. einen im Gesetz genannten Schwächezustand, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Sie ist stets ultima ratio und muss sich in Würdigung aller Umstände als
verhältnismässig erweisen (vgl. OGer ZH PA210025 vom 27. September 2021 E. 2.1).

Gemäss Art. 449a ZGB hat die schutzbedürftige Person im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes. Diese Norm gilt auch im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, was Art. 450e Abs. 4 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung ausdrücklich festhält. Dabei sind die Komplexität der Angelegenheit, der Grad der Hilflosigkeit des Betroffenen und die Schwere des Eingriffes zu berücksichtigen, wobei festzuhalten ist, dass auch eine drohende Freiheitsentziehung als naturgemäss schwerer Eingriff nicht ohne Weiteres die Bestellung eines Beistandes gebietet. Die Behörde hat somit einen gewissen Ermessensspielraum.
Die Notwendigkeit einer Vertretung kann nicht mit der Begründung verneint werden, durch die im Kindes- und Erwachsenenschutz geltenden Untersuchungsund Offizialmaximen (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) sei der Rechtsschutz genügend gewahrt. Beim Beistand muss es sich um eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person handeln (zum Ganzen BSK ErwachsenenschutzAuer/Marti, Art. 449a N 5 ff.; FamKomm Erwachsenenschutz-Steck, Art. 449a N 4 ff.).
Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die Betreuung und nötigenfalls auch eine Behandlung der betroffenen Person nötig ist, die nur mit einer Freiheitsentziehung in einer Klinik oder anderen Einrichtung erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdge-
fährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung Angehöriger und Dritter ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen.“

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