Erstellt am: 03.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LC210004

Ehescheidung – Aufträge des Beistands, Kinderzimmer, Arbeitsweg, Fehlbetrag

„Die von der Kindesvertreterin beantragte Ausweitung der Aufträge des Beistandes auf die Schule und die ärztliche Versorgung betrifft nicht das Verhältnis zwischen den Parteien und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Das ist umso mehr so, als die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge in Zukunft die einzige Ansprechperson gegenüber der Schule oder ärztlichen Fachpersonen ist, während der Vater nur noch Informationsrechte hat (Art. 275a Abs. 2 ZGB).

Mit Blick auf diese Schwierigkeiten wäre es günstig, wenn C._____ bei ihrem Vater ein Zimmer mit eigenen Sachen hat und nicht im Wohnzimmer auf einem Sofa schläft, das zuerst hergerichtet werden muss. Das ändert nichts am vorinstanzlichen Fazit, dass in den finanziellen Verhältnissen des Vaters ein eigenes Zimmer für C._____ einen Luxus darstellt, den er sich grundsätzlich nicht leisten kann, insbesondere nicht zulasten des Kinderunterhalts, und dass er deshalb seine Wohnkosten zu reduzieren hat. Den Bedenken mit Bezug auf den persönlichen Verkehr ist jedoch bei der Bemessung der Übergangsfrist Rechnung zu tragen,
welche dem Vater für die Reduktion seiner Wohnkosten und den Umzug in eine günstigere Wohnung einzuräumen ist.

Für den Arbeitsweg rechnete die Vorinstanz dem Vater CHF 150.00 an. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle fallen diese Kosten weg. Stattdessen sind unter dieser Position CHF 50.00 einzusetzen, was anteilsmässig ungefähr den gerichtsnotorischen Kosten für ein Jahresabonnement des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich von CHF 570.00 entspricht.

Für C._____ ist daher ein Fehlbetrag festzustellen. Zu diesem Zweck ist nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ihr Bedarf aus dem der Mutter auszuscheiden. Dabei ist auf die entsprechenden unangefochten gebliebenen Zahlen der Vorinstanz abzustellen. Neben dem Kindergrundbetrag von CHF 400.00 bzw. CHF 600.00 ab dem 10. Geburtstag im August 2023 sind ein Wohnkostenanteil von CHF 500.00 (1/3 der Mietkosten der Mutter von CHF 1'500.00), CHF 12.00 für die Krankenkasse (vgl. act. 212/7) und geschätzte Kinderbetreuungskosten von CHF 100.00 zu berücksichtigen, was einen monatlichen Bedarf von CHF 1'012.00 bzw. von CHF 1'212.00 ab August 2023 ergibt.
Unter Berücksichtigung der ab April 2024 beginnenden Kinderunterhaltspflicht sinkt der Fehlbetrag wieder auf CHF 1'012.00. Gerundet ist demnach ein Fehlbetrag von CHF 1'000.00 festzustellen.”

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