Erstellt am: 07.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : PQ230011

Beistandschaft

«Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und ernannte hierzu eine Beistandsperson (…).

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juni 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, den angefochtenen KESB-Beschluss aufzuheben und von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen (…).

Die KESB hatte in ihrem Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer Schizophrenie, Polytoxikomanie, rezidivierenden Angststörungen und Depressionen (…).

Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht festhält, ist zur Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme keinesfalls erforderlich, dass der Schwächezustand zu vollständiger Urteilsunfähigkeit der betreffenden Person führen müsste.

Erforderlich ist, dass das Unvermögen eine Folge des Schwächezustands ist oder zumindest ein Kausalzusammenhang zwischen Schwächezustand und Unvermögen besteht (…).

Eine Beistandschaft ist nur zu errichten, wenn die volljährige Person infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen muss sich auf relevante Angelegenheiten beziehen (…).

Es trifft unstreitig zu, dass auf die Beschwerdeführerin eine erhebliche Anzahl von Verlustscheinen besteht (aktuell deren 19, vgl. act. 12). Indes fällt auf, dass zwischen Juli 1998 und Ende 2016 22 Verlustscheine resultierten, während in den letzten gut sechs Jahren (seit Januar 2017) lediglich noch zwei Verlustscheine hinzugekommen sind (vgl. KESB-act. 6 S. 2, KESB-act. 73 S. 2 und act. 12 S. 2). Abgesehen von der genannten einen erloschenen Betreibung aus dem Jahr 2020 ist darüber hinaus in den letzten sechs Jahren keine einzige neue

Betreibung hinzugekommen. Aus den Einträgen im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin kann daher weder eine aktuelle Gefährdung der finanziellen Verhältnisse noch ein Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen, herausgelesen werden, auch wenn die finanzielle Lage angesichts der Verlustscheine angespannt erscheint.

Da in den letzten Jahren im Gegensatz zu früheren Jahren kaum mehr neue Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet wurden und überdies deren Rente ohnehin schon vom Sozialamt verwaltet wird, erscheint die Errichtung einer Beistandschaft zur Verwaltung des gesamten Einkommens sowie des gesamten Vermögens (mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte) jedenfalls als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet, welche medikamentös unzureichend behandelt wird. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sind, was als notorisch zu gelten hat, von einem erheblichen Gefährdungspotenzial und können bei unzureichender medikamentöser Behandlung zu bleibenden Schädigungen führen. Die Beschwerdeführerin leidet offenbar an Schizophrenie und ist psychiatrisch deutlich unterversorgt, wobei sie selbst um die absolut unzureichende ärztliche Betreuung durch ihren Psychiater, der nota bene nicht einmal auf behördliche Anfragen reagiert, weiss. Selbst Abhilfe zu schaffen ist der Beschwerdeführerin

offensichtlich nicht möglich. Aus diesem Grund ist die KESB dringend einzuladen, diesbezüglich zu prüfen, ob die Beistandsperson mit der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten zu beauftragen ist.»

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