Erstellt am: 07.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LC220005

Abänderung Scheidungsurteil – Vertrauensschutz

«Im Scheidungsurteil vom 12. April 2016 (Urk. 4/1) wurde C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die alleinige elterliche Obhut der Beklagten gestellt (…).

Der Kläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren eine Abänderung dieser Regelung verlangt. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Konflikt der Parteien bezüglich der schulischen

Bildung von C._____ - entgegen den im Scheidungsurteil geäusserten Erwartungen - inzwischen zu einem erheblichen und chronischen Konflikt entwickelt habe, der das Wohl von C._____ stark gefährde (…), weshalb die Entscheidungsbefugnis bezüglich der schulischen Belange von C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an eine Beiständin übertragen worden sei. Diese Massnahme sei weiterhin aufrechtzuerhalten. Trotz des nicht nur in diesem Bereich grossen Konflikts zwischen den Parteien wurde ihnen die gemeinsame elterliche Sorge jedoch belassen und C._____ - entgegen dem Wunsch des Klägers - weiterhin unter die Obhut der Beklagten gestellt (..).

Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers ist keine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien erforderlich; es spielt daher weder eine Rolle, ob der Kläger in einem - von ihm stets bestrittenen (…) - Konkubinat lebt, noch wie hoch die Kosten für die Schulausbildung von C._____ sind (…).

Nachdem die Vorinstanz der Beklagten erst ab 1. April 2022 ein hypothetischen Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- anrechnete, durfte die Beklagte in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr rückwirkend kein höheres Einkommen angerechnet werde. Wie bereits oben bezüglich der gleich gelagerten Thematik bei der Erwerbstätigkeit des Klägers ausgeführt, besteht aufgrund der Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil ein gewisser Vertrauensschutz für die Parteien, indem sie nicht damit rechnen mussten, bezüglich ihrer Erwerbsmöglichkeiten rückwirkend anders beurteilt zu werden.»

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