Erstellt am: 07.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : PC220031

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) – Treu und Glauben

«Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte am 9. September 2021 sein begründetes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Vorinstanz entschied erst neun Monate später, am 20. Juni 2022, nach zwei Verhandlungen und erstatteter Klagebegründung mit gleichzeitiger Fristansetzung zur Klageantwort über das Gesuch des Beklagten (...). Diese prozessualen Schritte nach Einreichen des obgenannten, begründeten Gesuchs des Beklagten generierten einen erheblichen Aufwand und entsprechende Kosten.

Wieso die Vorinstanz mit ihrem das Gesuch des Beklagten abweisenden Entscheid so lange zugewartet hat, ist nicht zu erkennen, zumal ihr sämtliche Unterlagen seit September 2021 vorgelegen hatten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist zu bemängeln und verstösst gegen Treu und Glauben sowie das Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV.»

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