Erstellt am: 07.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LC220034

Mittellosigkeit bei Verlustscheinen

«Das Bundesgericht begründete die Gutheissung damit, die Kammer habe beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich nicht berücksichtigt, dass gegen den Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2021 vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.– ausgestellt worden seien und sich aus der Pfändungsurkunde vom 2. Oktober 2020 sowie der Anzeige des Betreibungsamts Wädenswil vom 8. März 2021 eine stille Lohnpfändung ergebe (…).

ufgrund der Rückweisung ist über das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege erneut zu befinden.

Angesichts der gegen den Berufungsbeklagten bestehenden vier Verlustscheine aus den Jahren 2018 und 2019 sowie der ab März 2021 laufenden stillen Pfändung des sein monatliches Existenzminimum von Fr. 4'441.05.– übersteigenden Nettoverdienstes (act. 121/1-3) ist seine prozessuale Mittellosigkeit zu bejahen. Es erübrigen sich somit eingehendere Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Situation und darüber, ob der Berufungsbeklagte seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist.»

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