Erstellt am: 13.06.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_217/2023

Keine Befangenheit nur wegen früheren Verfahren

“Sinngemäss wird damit eine Befangenheit von zwei der am Entscheid vom 6. Februar 2023 mitwirkenden Obergerichtsmitglieder und der Gerichtsschreiberin geltend gemacht. Das Vorbringen scheitert jedoch bereits daran, dass keine Ausstandsbegehren gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre aber kein Ausstandsgrund zu sehen, denn ein Richter ist nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (…).”

 

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