Erstellt am: 14.06.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_728/2022

Ehescheidung - Teilentscheid

“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung verletzt und damit gegen Art. 283 ZPO, Art. 14 BV und Art. 12 EMRK verstossen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz habe ergeben, dass sein Interesse am Teilentscheid im Scheidungspunkt gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid über die Scheidung und die Scheidungsfolgen überwiege. Die Vorinstanz habe jedoch eine Gewichtung der Interessen unterlassen und auch keine Schlussfolgerung aus der Interessenabwägung gezogen. Der Beschwerdeführer begründet auch vor Bundesgericht sein Gesuch um Fällung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt mit seinem Herzenswunsch, seine Lebensgefährtin ehelichen zu wollen. 

Im vorliegenden Fall ist der Scheidungsgrund liquid und unbestritten. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Vorinstanz offenbar das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Teilentscheid im Scheidungspunkt aufgrund ihrer Überlegungen zur Verfahrensdauer höher gewichtet; dies zu Unrecht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.  

Zwar stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens 83 Jahre alt sei und unbestritten an zwei potentiell tödlichen chronischen Krankheiten leide. Bei ihrer Prognose der Verfahrensdauer lässt sie das hohe Alter des Beschwerdeführers sowie seine lebensbedrohliche Erkrankung jedoch ausser Acht, beides Umstände, die seinen ausgewiesenen und berechtigten Wiederverheiratungswillen mit seiner langjährigen Partnerin jederzeit vereiteln könnten. Unter diesen Umständen erweist sich das Ergebnis des angefochtenen Entscheids als offensichtlich unbillig. 

Demnach überwiegt insgesamt das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen.”

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