Erstellt am: 15.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LF220046

Testamentarische Anordnungen in einem Vorsorgeauftrag

“Wie gesehen wird im Rahmen der Eröffnung letztwilliger Verfügungen grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden und damit eine allfällige letztwillige Verfügung auch nicht als "verbindliche Anordnung" qualifiziert. Jedoch beginnen mit der Eröffnung – wie gesehen – die Klagefristen zu laufen. Die Berufungskläger haben somit ein schutzwürdiges Interesse an einer Eröffnung des Vorsorgeauftrages, wenn dieser eine Verfügung von Todes wegen enthält. Ob dem so ist, ist auf der Begründetheitsstufe zu prüfen (vgl. sogleich unter "Materiel-

les").

Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die die Erblasserin gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam (…).”

Aus der Systematik eines Vorsorgeauftrages liess sich ableiten, dass sich die Erblasserin darin  auf den Zeitraum nach ihrem Ableben beziehen wollte. “ Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in lit. a erwähnte Erb-Angelegenheit ist davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Anordnung in lit. b sicherstellen wollte, dass der Stand ihres Vermögens zum Zeitpunkt ihres Todes als Basis für die Erbteilung genommen wird. Mit anderen Worten wollte sie ihre Erben damit von einem Ausgleich dispensieren. Somit ist in vorläufiger Auslegung des Vorsorgeauftrages entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser

in Ziffer 8 lit. b eine Verfügung von Todes wegen enthält.”

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