Erstellt am: 15.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : PQ230014

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

“Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils bzw. bei einer Bestimmung des Aufenthaltsorts durch die Eltern oder einen Elternteil nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein  Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1).

Aus den geschilderten Umständen und Vorfällen ergibt sich deutlich, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die gutachterlich festgestellte Erziehungsfähigkeit zu kurz greift. Der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte – neben der damals prekären Wohnsituation – insbesondere aufgrund der konflikthaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. der Gefahr für die Kinder, regelmässig mit (verbaler, psychischer oder physischer) Gewalt konfrontiert zu werden, und mit Blick auf Entwicklungsdefizite und -gefährdungen der Kinder sowie mangelnde Konstanz

und Verlässlichkeit. Geschaffen werden sollte namentlich eine sichere, verbindliche und haltgebende Umgebungsstruktur für die Kinder.”

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