Erstellt am: 25.06.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_399/2023

Fürsorgerische Unterbringung – Anliegen religiöser Art

“Von mehreren geeigneten Einrichtungen ist die geeignetste auszusuchen, wobei die Wahl an den Interessen der betroffenen Person auszurichten ist (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 426 ZGB). Gibt es mehrere geeignete Institutionen für die fürsorgerische Unterbringung einer Person, wie das bei Unterbringungen in einem Pflegeheim regelmässig der Fall sein dürfte, hat die einweisende Behörde, worunter entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts und des Obergerichts nicht nur die KESB, sondern auch die mit uneingeschränkter Kognition befassten Rechtsmittelinstanzen zählen, welche die getroffenen Massnahmen aufheben oder abändern oder die Sache gegebenenfalls an die KESB zurückweisen können, daher auch Aspekte in ihren Entscheid einzubeziehen, die nicht unmittelbar mit dem gesundheitlichen Zustand der betroffenen Person bzw. dem eigentlichen Unterbringungsgrund im Zusammenhang stehen. Dies gilt namentlich für begründete Anliegen religiöser Art. Die KESB wird folglich nicht darum herum kommen, abzuklären, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Wunsch des Betroffenen, der offenbar jüdischen Glaubens ist, aus religiösen Gründen (bspw. koscheres Essen; religiöse Betreuung durch einen Rabbiner, Gottesdienste im Haus) in einem jüdischen Heim untergebracht zu werden, tatsächlich besteht, und ob eines der beiden von der Beschwerdeführerin genannten Heime für die Unterbringung des Betroffenen geeignet ist, was gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht ins Recht gelegte Schreiben des Heimleiters des Pflegeheims Stiftung H.________ zwar nicht feststeht, aber nicht ausgeschlossen erscheint. Bejahendenfalls wird eine Umplatzierung angeordnet werden müssen.”

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