Erstellt am: 25.06.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_314/2023

Fürsorgerische Unterbringung – geschlossene Abteilung nicht zwingend zur Medikamenteneinnahme

“Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, verfangen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer (eventualiter) zwar beantragt, in eine offene Abteilung bzw. Wohnpsychiatrie versetzt zu werden, darauf aber in seiner Beschwerde nicht weiter eingeht, weshalb auf seinen Antrag diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die zuständigen Behörden werden sich aber in der Zukunft zwangsläufig mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Beschwerdeführer auch in einem etwas offeneren Setting untergebracht werden kann. Mindestens auf den ersten Blick scheint es beispielsweise zur Kontrolle der zuverlässigen Einnahme der Medikamente nicht zwingend, den Beschwerdeführer auf einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz immerhin, der Beschwerdeführer nutze aktuell noch gar nicht alle Freiheiten, die ihm - auch auf der geschlossenen Abteilung - zustünden.”

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