Erstellt am: 25.06.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LC230001

Volljährigenunterhalt - Last einer Klageerhebung nicht dem gerade volljährig gewordenen Kind überbinden

“Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Zürich unter Bezugnahme auf den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid bereits in einem früheren Urteil betont, dass es in der Natur der Sache liegt, dass zukünftige Einkommens- und Bedarfszahlen mit Unsicherheit behaftet sind, es aber nicht angeht, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juli 2021, ZR 120/2021 Nr. 56 E. III.11.4).

Die Ungewissheit besteht nämlich nicht nur bezüglich des Volljährigen-, sondern auch bezüglich des Minderjährigenunterhalts. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Annahmen abweichen, kann diesem Aspekt mit einer Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen werden (vgl. ebd.).

Es ist nicht angebracht, die Last einer Klageerhebung dem gerade volljährig gewordenen Kind zu überbinden. Vielmehr ist ihm diese psychische Belastung wenn möglich zu ersparen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2; vorne E. IV.1.1).Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten zeitlich "bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungempfänger bezeichnet", zu Unterhaltzahlungen an seine Tochter verpflichtete (…).”

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