Erstellt am: 29.10.2023
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Kategorie: News
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Bundesgericht : 5A_963/2022

Bezifferung der Berufungsbegehren bei Erbteilung

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 101 II 41 E. 4c mit dem Problem der Rechtsbegehren bei der Erbteilungsklage auseinandergesetzt. Demnach genügen grundsätzlich die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffend sind und wie zu teilen ist. Dagegen darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans vorausgesetzt, noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass geht (Urteile 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.4 [zur Schweizerischen Zivilprozessordnung]; 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2 [zum kantonalen Prozessrecht]).

 

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Erbteilung auf betragsmässig bezifferte Berufungsbegehren bestanden hat und mangels solcher auf die Berufung nicht eingetreten ist.

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