Erstellt am: 29.10.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LZ220038

Durchschnittswechselkurse

4.2.5. Vorliegend hat die Vorinstanz einen Durchschnittswechselkurs von

1.0811 anhand der Berechnung des arithmetischen Mittels der Monatsmittel-

wechselkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Monate Juli

2020 bis und mit Juni 2022 ermittelt.

 

4.3.6. Mit dem Beklagten ist zu erwägen, dass dieser in der Schweiz nicht dau-

erhaft wohnhaft war beziehungsweise nie hierzulande einer Arbeitstätigkeit nach-

gegangen ist. Entsprechend darf von ihm auch nicht erwartet werden, sich im

Rahmen seiner besonderen Anstrengungspflicht in der Schweiz eine allenfalls

besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen. Die Pflicht zur Ausschöpfung seiner

Leistungsfähigkeit besteht jedoch auch im Ausland.

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