Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Fragen

Wann wendet man die einstufige Berechnungsmethode an?

Das Bundesgericht betrachtet die einstufige Berechnungsmethode als die grundsätzlich anwendbare. In der Gerichtspraxis gelangt jedoch überwiegend die zweistufige Berechnungsmethode zum Zug. Das Bundesgericht akzeptiert diese auch, wenn während der Ehe keine Ersparnisse gebildet wurden, wenn eine allfällige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird oder wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt. Sparquoten unter drei Prozent werden i.d.R. ausser Acht gelassen. Die einstufige Berechnungsmethode ist konfliktträchtiger als die zweistufige, weil grundsätzlich jedes Detail behauptet und bewiesen werden muss. Für prozessfreudige Parteien eröffnet sich hier ein weites Feld. Man versucht sich dann jeweils damit zu behelfen, dass pauschalierte Grundbeträge herangezogen und diese oft noch multipliziert werden. Von einer konkreten Berechnung, wie von den Befürwortern der einstufigen Methode postuliert, bleibt dann nur noch Stückwerk. Die einstufige Methode schaut nur auf die Ausgabenseite, währenddem die zweistufige Methode Einnahmen und Ausgaben umfassend berücksichtigt. Die zweistufige Methode hat einen ganzheitlichen Ansatz, die einstufige nicht.