Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Fragen

Was geschieht bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung mit den WEF-Bezügen aus der Pensionskasse?

Die Bezüge aus der Pensionskasse zur Wohneigentumsförderung (WEF) sind an die Pensionskassenguthaben anzurechnen und in die Teilungsrechnung zu integrieren.

Ist allerdings der Bezüger invalid geworden oder dauert es bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters nur noch drei Jahre, so entfällt die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse. Damit fliesst das von der Pensionskasse bezogene Kapital in die Errungenschaft des WEF-Bezügers bzw. bei Gütergemeinschaft in das Gesamtgut.  Bei einer Scheidung ist der für nacheheliche Renten vorgesehene Teil des Kapitals dem Eigengut zuzurechnen.