Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Fragen

Welchen Regeln untersteht ein Ehepaar ohne Ehevertrag?

Die Ehegatten unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, wenn sie keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben bzw. keine richterliche oder gesetzliche Gütertrennung eingetreten ist. Altrechtliche Güterverbindungen gelten weiter, wenn die Ehegatten dies bis Ende 1988 angemeldet hatten.

Jeder Ehegatte kann Eigengut und Errungenschaft haben.

Im Zweifel ist nach Gesetz zu vermuten, dass ein Vermögenswert der Errungenschaft angehört. Auch wird vermutet, dass ein Vermögenswert im Miteigentum der Ehegatten steht.

Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst. Auf diesen Zeitpunkt wird der Bestand der Gütermassen fixiert. Wertveränderungen dieses Bestandes werden bis zur Scheidung und damit in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.

Eine positive Bilanz der Errungenschaft nennt man Vorschlag, eine negative Rückschlag. Der Vorschlag ist mit dem Ehegatten hälftig zu teilen, ein Rückschlag muss der betreffende Ehegatte alleine selber tragen.